Zoll stellt illegale Verbringung von Abfällen fest

24 Tonnen Altbatterien und Kabel wurden aus dem Verkehr gezogen. Zoll stellt illegale Verbringung von Abfällen fest

Von Hauptzollamt Saarbrücken

Am 15. April 2016, kontrollierte die mobile Kontrolleinheit des Hauptzollamts Saarbrücken Fahrzeuge an der Bundesstraße 10 bei Hinterweidenthal. Ins Visier der Zöllner geriet ein niederländischer Lkw.

Die Kennzeichnung des Anhängers mit einem A-Schild ließ den Transport von Abfällen vermuten.
Die Kontrolle des Fahrzeugs bestätigte das auch: Mehr als 24 Tonnen Altbatterien und Kabel sollten in die Niederlande verbracht werden.

Aber: Die notwendigen Papiere, die für eine derartige Verbringung von Abfällen notwendig sind, konnte der 63-jährige niederländische Fahrer nicht vorlegen, sodass eine legale Beseitigung oder Verwertung nicht sichergestellt war.
Deshalb bestand der Verdacht der illegalen Verbringung von Abfällen.
Die Zöllner informierten die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz (SAM) in Mainz, die zuständigkeitshalber die weitere Bearbeitung übernahm.

Bei den weiteren Nachforschungen stellte sich dann heraus, dass die Abfälle von einem bereits einschlägig bekannten niederländischen Unternehmen zuerst illegal nach Deutschland verbracht wurden, um unterwegs einer Mannheimer Firma angedient zu werden.
Diese ging aber auf das fragwürdige Angebot nicht ein, sodass die Abfälle – wieder illegal – auf dem Weg zurück in die Niederlande waren, als sie in die Kontrolle gerieten.
Nach Sicherstellung werden die Abfälle jetzt gesetzeskonform zurück in die Niederlande verbracht.

Zusatzinformation
Die Zollverwaltung wird im Rahmen der Abfertigung und der Kontrolle der grenzüberschreitenden Abfallverbringung tätig. Das innergemeinschaftliche Verbringen wird von den Kontrolleinheiten Verkehrswege überwacht.

Kennzeichnung der Fahrzeuge
Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen in Deutschland vorn und hinten mit jeweils einer rechteckigen, rückstrahlenden weißen Warntafel versehen sein. Die Tafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ tragen.
Grundsätzlich wird gemäß den EU-Rechtsvorschriften zwischen „Grünem Abfall“ und „Gelbem Abfall“ unterschieden.
„Grüner Abfall“ muss mit einem Begleitdokument transportiert werden, „Gelber Abfall“ bedarf eines vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens durch die zuständige Genehmigungsbehörde.
Für Rheinland-Pfalz ist das die SAM.

fotos.Hauptzollamt Saarbrücken

Dies ist eine redaktionell unbearbeitete Pressemitteilung des Hauptzollamt Saarbrücken.