Anklage und Haftbefehl wegen Corona-Betruges

Die Ermittlungen kamen aufgrund bankseitiger Geldwäscheverdachtsanzeige in Gang Anklage und Haftbefehl wegen Corona-Betruges

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am 04.06.2020 im Verfahren 39 Js /20 gegen einen 35jährigen Deutschen aus Saarbrücken wegen des Verdachts des Subventionsbetruges gemäß §§ 264 Abs. 1 Ziffer 1, 53 StGB Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – in Saarbrücken erhoben.
Der Angeschuldigte soll im April 2020 bei der Bezirksregierung Arnsberg (Nordrhein-Westfalen), der Regierung von Niederbayern in Landshut sowie der Investitionsbank Berlin jeweils Corona-Hilfen für Kleinstunternehmer bzw. Soloselbstständige in Höhe von jeweils 9.000 €, insgesamt also 27.000 €, beantragt und erhalten haben. Dabei soll er wahrheitswidrig angegeben haben, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich entsprechende unternehmerische Tätigkeiten auszuüben.
Der Angeschuldigte wurde am 02.06.2020 durch Beamte des Landespolizeipräsidiums – Dezernat für Wirtschafts- und Vermögenskriminalität – Saarbrücken aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.05.2020 festgenommen und befindet sich seit dem Festnahmetag in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht hat dabei den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeschuldigte u.a. wegen Ausnutzens der größten Krise der Nachkriegszeit eine Freiheitsstrafe zu erwarten habe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Die Vorschrift des Subventionsbetruges eröffnet einen Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Der Angeschuldigte ist geständig.

Anmerkung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

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red.zbs / mp