Tabak so weit das Auge reicht

21 Kilogramm Wasserpfeifentabak in einem Koffer am Flughafen Saarbrücken. 21 Kilogramm Wasserpfeifentabak in einem Koffer am Flughafen Saarbrücken

Von Hauptzollamt Saarbrücken

Ende März 2017 reiste ein 34-jähriger französischer Staatsangehöriger von Abu Dhabi über den Flughafen Saarbrücken ein.

Routinemäßig wurden einige der Reisenden nach mitgeführten steuerpflichtigen Waren wie Zigaretten, alkoholische Getränke oder Reisesouvenirs befragt.
Der Franzose gab an, nichts aus dem Urlaub mitgebracht zu haben. Die Kontrolle seines Koffers ergab allerdings etwas anderes: 21 Kilogramm Wasserpfeifentabak fanden die Zöllner des Hauptzollamts Saarbrücken in seinem Koffer. Zehn Päckchen zu je einem Kilogramm lagen offen darin. Elf weitere 1-Kilogramm-Pakete Wasserpfeifentabak hatte der Schmuggler im Innenfutter seines Koffers versteckt.
Die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer), die der Franzose nachzahlen muss, belaufen sich auf fast 900 Euro. Gegen den Reisenden wurde ein Steuerstrafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung eingeleitet. Der Wasserpfeifentabak wurde sichergestellt.

Zusatzinformation
Bei Flugreisen aus Nicht-EU-Ländern darf man Souvenirs bis zu einem Wert von 430 Euro steuerfrei in die Europäische Union mitbringen. Hochsteuerbare Waren wie Zigaretten oder Tabak unterliegen besonderen Mengenbeschränkungen (zum Beispiel Rauchtabak: 250 Gramm).
Bei der Einreise von einem Nicht-EU-Land nach Deutschland geben Reisende mit der Wahl des grünen oder roten Kanals an, ob sie steuerfreie oder steuerpflichtige Waren mitbringen. Jeder Reisende ist dabei selbst für eine richtige Deklaration verantwortlich. Stellt der Zoll bei Stichprobenkontrollen fest, dass unwahre Angaben gemacht wurden, liegt in der Regel eine versuchte Steuerhinterziehung vor.