Erlass zur Verschwiegenheit in der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr

Auf Anregung des Arbeitskreises „Hilfsorganisationen im Saarland“ wurden die folgenden Grundsätze zur Verschwiegenheit im ehrenamtlichen Bereich der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr festgelegt. Top Meldungen

Von ZBS Redaktion

1. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sowie die im Rettungsdienst ehrenamtlich Tätigen haben als eine Dienstpflicht Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten zu bewahren.

Bei der Tätigkeit im Brandschutz und der technischen Hilfe, im Rettungsdienst sowie im Katastrophenschutz erworbene Information dürfen grundsätzlich in keiner Form, also weder in mündlicher oder schriftlicher Form noch in Form von Bild- oder Tondokumenten an Dritte weitergegeben werden.

3. Ausgenommen von dem Auskunftsverbot nach Nummer 2 sind die Einsatzleitung oder die von ihr Beauftragten gegenüber der Presse.

4. Werden Fotos oder andere Bilddokumente an der Einsatzstelle oder auf dem Weg zur oder von der Einsatzstelle gefertigt, dürfen diese nur innerhalb der Einsatzorganisation zur Ausbildung und Dokumentation verwendet finden.

Eine Ausnahme gilt für Bildmaterial, das von der Einsatzleitung oder der von ihr Beauftragten freigegeben wird…………

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Anmerkung: Es ist untersagt, im Einsatz- und Ausbildungsdienst bekannt gewordene Angaben zu Personen, deren persönliche Verhältnisse und Wohnsituation an Dritte weiterzugeben. Hierzu gehören auch Angaben zum Einsatzort und Einsatzgeschehen.

Das Aufnehmen von Bild-, Ton und Videomaterial an Einsatzstellen ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist das Aufnehmen von Bild-, Ton- und Videomaterial zu Beweissicherungs- und Schulungszwecken, wenn dies vom Einsatzleiter angeordnet wird.

Die Veröffentlichung von Bild-, Ton- und Videomaterial in der Presse oder der Internetpräsenzen der Feuerwehren obliegt ausschließlich dem vom Ortsbrandmeister ermächtigten Pressewart oder einer im Einzelfall vom Ortsbrandmeister bestimmten Person.

1.) Darf ein Mitglied einer Feuerwehr, Fotos und Informationen zu einzelnen Einsätzen an die Presse weitergeben. (Kein Vorgesetzter-Kein Pressemitglied) ohne das dies von einem Beauftragten vom Ortsbrandmeister ermächtigten Pressewart genehmigt wird.

2.) Darf ein Mitglied einer Feuerwehr bei einem Magazin, eigenständig Berichte zu einzelnen Einsätzen schreiben und Fotos veröffentlichen ohne eine Zustimmung eines Vorgesetzten zu erhalten.

Wir sind der Meinung, das dies nach der Verschwiegenbheitsklausel verboten ist. Zumal andere Medien darunter leiden müssen. Medien einer Zeitung oder Zeitschrift können verlangen, daß ihm Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden

red.zbs.m.p