Bürger müssen Eis und Schnee vor Anwesen räumen

Straßen und Gehwege müssen frei von Eis und Schnee sein Bürger müssen Eis und Schnee vor Anwesen räumen

Darauf weist der Zentrale Kommunale Entsorgungsbetrieb (ZKE) hin. Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, die Abschnitte vor ihren Häusern zu reinigen, um Unfälle und Stürze zu vermeiden. Falls akute Rutschgefahr besteht, ist es vorgeschrieben, mehrmals täglich zu räumen und zu streuen.
Für die Reinigung ist grundsätzlich immer der Anlieger, also der Haus- beziehungsweise Grundstückseigentümer, verantwortlich. Dieser muss vor seinem Grundstück Eis sofort und Schnee nach Ende des Schneefalls beseitigen. Bei Glätte müssen sogenannte abstumpfende Streumittel wie Sand oder Splitt gestreut werden. Nur bei Eisregen beziehungsweise an Steigungen oder ähnlichen Gefahrenstellen ist es erlaubt, Streusalz zu verwenden. Eigentümer können die Streupflicht auch auf ihre Mieter übertragen. Dies steht dann in der Regel in der Hausordnung oder im Mietvertrag.
Bereichsleiter Dr. Klaus Faßbender erklärt: „Auf Gehwegen und entlang von Häusern ohne Gehweg müssen Eigentümer einen mindestens ein Meter breiten Streifen schnee- und eisfrei halten.“ In Fußgängerzonen sind es zwei Meter breite Streifen.
Montags bis samstags sind Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, über Nacht gefallenen Schnee bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr zu räumen. Um Stürze und Unfälle zu vermeiden, müssen bis 20 Uhr die Wege immer dann gereinigt werden, wenn Rutschgefahr besteht. Das ist häufig mehrmals täglich der Fall. Betreiber von Kinos, Theatern oder Gaststätten sowie Veranstalter sind verpflichtet, darüber hinaus auch nach 20 Uhr für die Sicherheit ihrer Gäste zu sorgen.
Größere Schneemengen müssen so zur Seite geschoben werden, dass Fußgänger und Fahrzeuge nicht mehr als unvermeidbar gefährdet und behindert werden. Damit später das Tauwasser abfließen kann, müssen Hydranten und Gullys frei bleiben.
Wichtige Verkehrsadern werden zuerst von Schnee und Eis befreit
Sobald Schnee und Eis da sind, ist schnelles und effektives Handeln bei jedem Einsatz gefragt. Die Fahrzeuge können allerdings nicht alle Straßen gleichzeitig bedienen. Der ZKE befreit zuerst die für den Verkehr wichtigsten und durch den Wintereinbruch besonders gefährdeten Stellen und Straßen vom Schnee. Ebenfalls werden die Zufahrten zu den Krankenhäusern und die Linien des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geräumt.
Parallel erfolgt zudem ein kombinierter (manueller und maschineller) Winterdienst. In diesen Bereich fallen zum Beispiel Fußgängerüberwege, Treppen, Verbindungswege sowie Haltestellen der Saarbahn. Die Einsatzpläne der Winterdienst-Fahrzeuge sind in Dringlichkeitsstufen eingeteilt.
Es gibt allerdings auch viele Straßen, die nicht der Winterdienstverpflichtung des ZKE unterliegen. Insbesondere zahlreiche Wohn- und Anliegerstraßen werden nicht gestreut.

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red.zbs