Anträge zweier Gastronomie-Betreiber vom OVG zurückgewiesen

Oberverwaltungsgericht lehnt Anträge von Gastronomie-Betreibern auf vorläufige Aussetzung der Corona-Verordnung ab. Anträge zweier Gastronomie-Betreiber vom OVG zurückgewiesen

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit zwei Beschlüssen vom heutigen Tag (Aktenzeichen 2 B /20 und 2 B/20) Anträge von Gastronomiebetreibern auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 1 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der geänderten Fassung vom 17.4.2020 zurückgewiesen. Die genannte Vorschrift untersagt befristet bis zum 3.5.2020 allgemein den Betrieb von Gaststätten und Gastronomien.
Die Antragstellerinnen betreiben bundesweit die sog. „Innengastronomie“ in Kaufhäusern. Sie machten eine ihnen drohende wirtschaftliche Existenzvernichtung aufgrund des durch die Schließung ihrer Lokale bereits bisher entstandenen und auch künftig zu erwartenden finanziellen Schadens geltend.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts halten sich die mit der angegriffenen Regelung verbundenen – zeitlich begrenzten – Einschränkungen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken für solche Grundrechtseingriffe. Die mit der Verordnung verfolgten Ziele einer Eindämmung des Infektionsgeschehens mit dem Corona-Virus aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens im Saarland stellen ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar, dem gegenüber die Interessen der Antragstellerinnen zurückstehen müssen. Gleichzeitig hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die verfassungsrechtliche Bewertung der für viele Menschen täglich mit erheblichen und weitreichenden Einschränkungen ihrer Grundrechte verbundenen Maßnahmen unter verfassungsrechtlichen Aspekten einer umso gewichtigeren Rechtfertigung bedürfen, je länger die weitreichenden Freiheitsbeschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger oder – in dem konkreten Fall – die Gewerbetreibenden im Saarland mit absehbar gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen aufrechterhalten werden sollen. Von daher sei der Verordnungsgeber verpflichtet, die Situation ständig im Blick zu behalten und gegebenenfalls auch auf Veränderungen kurzfristig zu reagieren, sofern sich wesentliche Gründe für eine Lockerung der Verbote ergeben sollten.

text.Oberverwaltungsgericht saarbrücken
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red.zbs / mp