Toter bei Brand in Neunkircher Dachgeschosswohnung

Obduktion soll Identität klären Toter bei Brand in Neunkircher Dachgeschosswohnung

Neunkirchen. Zu einem tragischen Brand kam es gestern Abend, 24.07.19 gegen 22:45 Uhr in einem Wohn- und Geschäftshaus in der Neunkircher Bahnhofstraße. In einer Dachgeschosswohnung war aus bisher ungeklärten Gründen ein Brand in einer Dachgeschosswohnung ausgebrochen. Die Polizei, die als Erstes eintraf, evakuierte etwa 14 Bewohner des Hauses. Beim versuch in die Brandwohnung zu gelangen verletzten sich drei Beamte durch Rauchgase. Die Feuerwehr drang kurze Zeit später unter schwerem Atemschutz in die Brandwohnung ein und fand dort eine leblose Person. Für die männliche Person kam jede Hilfe zu spät. Der Brand war schnell unter Kontrolle. Da das Haus momentan nicht mehr bewohnbar ist, mussten die Bewohner durch den sozialen Dienst im Robinsondorf untergebracht werden. Der Kriminaldauerdienst hatte noch am Abend die Ermittlungen vor Ort übernommen. Brandermittler werden am heutigen Tag die Brandörtlichkeit genauer untersuchen. Zur Ursache und Schadenshöhe können derzeit noch keine Angaben gemacht werden.

Der Leichnam soll heutigen Mittag obduziert werden. Durch die Obduktion soll die Identität sowie Todesursache untersucht werden. Laut Medienangaben soll es sich womöglich um einen 64-jährigen Bewohner handeln.

Im Einsatz waren die Feuerwehren aus Neunkirchen, Wiebelskirchen Wellesweiler, die Drehleiter der Feuerwehr Ottweiler, mehrere Rettungswagen sowie Polizeikommandos.

Anmerkung: Auch bei diesem Brandgeschehen in Neunkirchen haben sich zahlreiche Schaulustige an der Absperrung über diesen tragischen Brand ergötzt und mit Handys Bild- sowie Videomaterial gefertigt. Wir appellieren nochmals ausdrücklich: Hört auf zu Gaffen! Ihr wärt auch froh, wenn sich keine Gaffer über euer Leid in der Not ergötzen.

Gaffen kann mit 20 bis 1000 € Bußgeld bestraft werden. Bei unterlassener Hilfeleistung droht sogar eine Haftstrafe. Das Fotografieren einer hilflosen Person stellt einen Straftatbestand dar und kann mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

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