Zwei Mitgliedern des Kreistages Saarlouis unterliegen vor Verwaltungsgericht

Eilantrag gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund- Nasen- Bedeckung an den Sitzplätzen in den Gremien des Kreistages Saarlouis erfolglos. Zwei Mitgliedern des Kreistages Saarlouis unterliegen vor Verwaltungsgericht

Mit Beschluss vom 17. November 2020 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes den Antrag von zwei Mitgliedern des Kreistages des Landkreises Saarlouis auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, mit der diese von dem Landrat des Landkreises Saarlouis ein „sanktionsfreies Dulden“ des Nichttragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gremien des Kreistages Saarlouis an ihren Sitzplätzen begehrt haben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass den Antragstellern kein sich aus § 157 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz –KSVG- ergebendes subjektives organschaftliches Recht darauf zustehe, in den Gremien des Kreistages von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz befreit zu werden. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergebe sich aus dem dem Vorsitzenden des Kreistages zustehenden Ordnungs- und Hausrecht. Als Bestandteil des Hygienekonzepts des Antragsgegners sei die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung auch an den Sitzplätzen in den Gremien von diesem Recht gedeckt und stelle keine Beeinträchtigung der den Antragstellern zustehenden subjektiven organschaftlichen Mitwirkungsrechte dar. Die Antragsteller könnten ihr Anwesenheits-, Rede- und Stimmrecht auch mit einer solchen Bedeckung jederzeit ausüben. Den Antragstellern würden keine anderen Einschränkungen auferlegt werden, als sie für alle Mitglieder des Kreistages und in vielen weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens aufgrund der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie pandemiebedingt für alle Bürgerinnen und Bürger gelten würden. Das Tragen eines Mundschutzes sei auch nicht ungeeignet, um den Zweck zu erfüllen, Infektionen durch unerkannte Träger zu verringern.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

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red.zbs / mp