Wegen versuchten Mordes -Die Staatsanwaltschaft klagt an

Anklage gegen Krankenpfleger wegen Verdachts des mehrfachen versuchten Mordes. Wegen versuchten Mordes -Die Staatsanwaltschaft klagt an

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am 06.01.2021 im Verfahren 10 Js 1539/16 Anklage gegen einen 29jährigen Deutschen wegen des Verdachts des versuchten Mordes in fünf Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gemäß §§ 211, 212, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 5, 22, 23, 52, 53 StGB, zum Landgericht – Schwurgericht – in Saarbrücken erhoben.
Der Angeschuldigte ist ausgebildeter Gesundheits- und Krankenpfleger und war insoweit von Anfang 2015 bis Frühjahr 2016 in der SHG-Klinik Völklingen sowie anschließend im Frühsommer 2016 in der Universitätsklinik in Homburg jeweils auf Intensivstationen beschäftigt und soll dort stationär behandelten Patienten nicht ärztlich verordnete und medizinisch nicht indizierte Herz-kreislaufwirksame Medikamente verabreicht haben. Der Angeschuldigte soll dabei im Bewusstsein der Wirkweise der Medikamente die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patienten und deren Tod billigend in Kauf genommen und in der Absicht gehandelt haben, einen reanimationspflichtigen Zustand herbeizuführen und sich dabei mittels der eigenhändigen Durchführung von Reanimationsmaßnahmen unabhängig von deren Erfolg emotionale Befriedigung sowie Anerkennung von Kollegen und Ärzten zu verschaffen. Entsprechend soll der Angeschuldigte situationsabhängig in einzelnen Fällen an Reanimationsmaßnahmen mitgewirkt haben. Zu vier der Taten soll es in der SHG Klinik gekommen sein, zu einer in der Universitätsklinik. Bei den Patienten handelt es sich um zwei Frauen im Alter von jeweils 77 Jahren sowie drei Männer im Alter von 31, 58 und 81 Jahren. Hinsichtlich des Vorwurfs des Mordes war unter Zugrundelegung der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe jeweils vom Versuch auszugehen. Denn ein Patient und eine Patientin überlebten die betreffenden Krisensituationen, so dass bereits deshalb keine

Vollendung vorlag. In den übrigen Fällen ließ sich eine Kausalität zwischen Medikamentengabe und Versterben jedenfalls nicht nachweisen, so dass auch insoweit Versuchstaten eines Tötungsdelikts zu Grunde zu legen waren. Bei einer Patientin und einem Patienten soll es infolge der Medikamentengabe aber nachweislich zu deutlichen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes gekommen sein, weshalb insoweit der Tatbestand der vollendeten gefährlichen Körperverletzung durch Beibringung von Gift sowie Begehung mittels lebensgefährlicher Behandlung anzunehmen war.
Der Angeschuldigte hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Ein Tatnachweis soll vor allem mittels der Angaben zahlreicher Zeugen, der Vorlage einer Vielzahl von Dokumenten insbesondere aus Personalakten und Patientenakten sowie die Gutachtenerstattungen seitens Sachverständiger zu toxikologischen und weiteren rechtsmedizinischen sowie psychiatrischen Fragestellungen erfolgen. Die sehr aufwändigen Ermittlungen kamen 2016 in Gang, nachdem der Angeschuldigte sich mehrfach in anderen Kliniken als Arzt ausgegeben haben soll und es insoweit zum Kontakt zwischen den Ermittlungsbehörden und der Universitätsklinik Homburg gekommen war. Der Angeschuldigte war seinerzeit dort seit Kurzem beschäftigt. Gegenstand der Ermittlungen war insoweit zunächst der in der Anklage dem Universitätsklinikum zugeordnete Vorfall, der sich zeitnah zuvor zugetragen haben soll. Initial hinsichtlich der Ermittlungen war, dass intern festgestellt worden war, dass der betroffenen Patientin zunächst nicht nachvollziehbar Medikamente der vorgenannten Auswahl verabreicht worden waren. Die Ermittlungen wurden hiernach auf diejenigen Fälle ausgeweitet, in welchen es während der oder kurz nach den Dienstzeiten des Angeschuldigten zu Akutlagen bzw. zum Tod von Patientinnen bzw. Patienten gekommen war. Im Zuge der Ermittlungen des vorliegenden Verfahrens, die neben den fünf Patientinnen bzw. Patienten, deren Fälle Gegenstand der Anklageschrift sind, eine weitere Patientin sowie vier weiterer Patienten – insgesamt also 10 Patientinnen bzw. Patienten – betrafen, wurden die Leichname von insgesamt sieben Patientinnen bzw. Patienten exhumiert und Autopsien unterzogen. In Bezug auf drei Patienten wurden die Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, weil sich die Verabreichung der maßgeblichen Medikamente nicht nachvollziehen ließ bzw. solche Medikamente zwar nachzuweisen waren, diese aber möglicherweise auf ärztliche Verordnung eingenommen wurden. Hinsichtlich einer Patientin und eines Patienten konnten die maßgeblichen Substanzen zwar festgestellt werden, allerdings ließ sich noch nicht abschließend klären, ob diese möglicherweise ärztlich verordnet waren. Hinsichtlich dieser Patientin und dieses Patienten werden die Ermittlungen in gesonderten Verfahren fortgeführt. Im Rahmen zweier weiterer gesonderter Ermittlungsverfahren wurden einschlägige Verdachtslagen im Hinblick auf insgesamt 21 weitere Patienten überprüft. Diese Verfahren wurden ebenfalls mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Sie betreffen drei überlebende Patienten und 18 verstorbene Patienten, bei denen überwiegend wegen Feuerbestattungen weitergehende Untersuchungen nicht mehr möglich waren. Die weiteren Sachverhalte betrafen ebenfalls in der Mehrzahl die SHG-Klinik Völklingen und im Übrigen die Universitätsklinik Homburg.
Der Angeschuldigte verbüßt aktuell eine mehrjährige Haftstrafe in anderer Sache. Mit Anklageerhebung wurde der Erlass eines Haftbefehls beantragt. Eine Entscheidung des Landgerichts steht hierzu noch aus.
Im Falle einer Verurteilung drohen dem Angeschuldigten eine lebenslange Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Weitere Auskünfte können gegenwärtig nicht erteilt werden.

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

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