Waffenverbotszonen in saarländischen Kommunen?

Waffenverbotszonen bald auch in saarländischen Kommunen möglich Waffenverbotszonen in saarländischen Kommunen?

Der Ministerrat hat in der vergangenen Woche das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport dazu ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, wonach es den Kommunen möglich sein wird, eigene Waffenverbotszonen einzurichten.
Innenminister Klaus Bouillon begrüßt diese Entscheidung, denn „mit dem Verbot von Waffen an bestimmten öffentlichen Orten kann für mehr Sicherheit gesorgt werden“, so der Minister. Waffenverbotszonen ermöglichen es der Polizei, erhöhten Kontrolldruck zu schaffen. Die kommunalen Ortspolizeibehörden sind mit der künftigen Verordnung in der Lage, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten selbst zu entscheiden, wo genau eine Verbotszone eingerichtet wird. Der Saarländische Städte- und Gemeindetag wird vor Erlass der Übertragungsverordnung beteiligt.
Bouillon: „Solche Zonen sind ein weiteres nützliches Instrument für unsere Ordnungs- und Sicherheitsbehörden.“ Die Einhaltung eines Verbots müsse dann durch gezielte Kontrollen, eine starke Präsenz der Ordnungsbehörden und gemeinsam mit der Polizei durchgesetzt werden.
Hintergrund:
Mit dieser Verordnung der Landesregierung wird dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ermöglicht, die Befugnis zum Erlassvon Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes, nämlich sog. Waffenverbotszonen einzurichten, auf die kommunalen Ordnungsbehörden weiter zu übertragen. Das Waffengesetz sieht vor, dass in besonderen, räumlich abgegrenzten öffentlichen Bereichen diese Waffenverbotszonen festgelegt werden können, wenn sich dort eine herausragende Kriminalitätsbelastung abzeichnet. Innerhalb einer Waffenverbotszone sind grundsätzlich Waffen und waffenähnliche Gegenstände (wie z. B. Taschenmesser, Teppichmesser, Küchenmesser) verboten. Im Rahmen der Kontrolle wird eine situative Entscheidung der Einsatzkräfte, die mit entsprechendem „Fingerspitzengefühl“ vorgehen und auf Ausnahmeregelungen Rücksicht nehmen, erfolgen.

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red.zbs