Stadionmanager verurteilt

Landgericht verurteilt Stadionmanager zur Unterlassung einzelner Äußerungen im Zusammenhang mit dem Bau des Ludwigsparkstadions. Stadionmanager verurteilt

Im Streit zwischen einem St. Ingberter Bauunternehmen und dem Geschäftsführer der städtischen Gesellschaft für Innovation und Unternehmensförderung (GIU) hat das Landgericht heute dem Antrag des Bauunternehmens auf Unterlassung bestimmter Äußerungen durch den Beklagten zum Teil stattgegeben.
Das St. Ingberter Bauunternehmen war von der Landeshauptstadt Saarbrücken mit der Erbringung von Leistungen beim Umbau des Ludwigsparkstadions beauftragt. Der Beklagte hat die Landeshauptstadt beim Stadionumbau vertreten. Die Landeshauptstadt hat die Schlussrechnung nicht vollständig gezahlt. Über die Berechtigung der offenen Restforderung von mehr als 800.000,- Euro besteht Streit. Der Beklagte hat im Rahmen einer polizeilichen Zeugenvernehmung zu Vorfällen auf der Baustelle und den Gründen, warum keine vollständige Zahlung erbracht worden ist, ausgesagt. Hierüber wurde in den Medien umfassend berichtet, teilweise unter Verwendung von wörtlichen Zitaten. Das St. Ingberter Bauunternehmen und seine Muttergesellschaft (Klägerinnen) haben den Beklagten daraufhin auf Unterlassung bestimmter Äußerungen in Anspruch genommen, über die in den Medien berichtet wurde, und den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung beantragt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, er habe sich zu keinem Zeitpunkt öffentlich über die Klägerinnen geäußert. Ihm seien von den Medien Äußerungen in den Mund gelegt worden, die er entweder gar nicht oder nicht in diesem Wortlaut getätigt habe. Im Übrigen hätten die verbreiteten Meldungen alle einen wahren Kern.
Die 16. Zivilkammer hat nunmehr entschieden, dass es dem Beklagten untersagt ist, öffentlich zu behaupten, dass es bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Ludwigsparkstadion“ um Fälle der Korruption sowie Minderbezahlung der von dem St. Ingberter Bauunternehmen eingesetzten Mitarbeitern gehe. Der weitergehende Antrag, der insbesondere Äußerungen zur Abrechnung von Leistungen durch das Bauunternehmen, Äußerungen zur vermeintlichen Mangelhaftigkeit der ausgeführten Arbeiten und Äußerungen im Ermittlungsverfahren betrifft, wurde zurückgewiesen.
Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei den beanstandeten Äußerungen um vom Beklagten stammende Tatsachenbehauptungen handelt, die ehrenrührig sind und von deren Unwahrheit auszugehen ist, nachdem der Beklagte für die Wahrheit der Behauptungen nichts vorgetragen habe. Im Übrigen sieht die Kammer die Voraussetzungen für eine Unterlassungsverfügung nicht als gegeben an. Soweit es sich um Äußerungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens handele, seien diese Äußerungen privilegiert und könnten nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Unterlassungsklage gemacht werden. Andere Äußerungen, etwa zur Abrechnung und teilweisen Mangelhaftigkeit der Arbeiten, seien jedenfalls als Meinungsäußerung geschützt, da sie im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Schlussrechnung erfolgt seien. Bei weiteren Äußerungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese tatsächlich auf den Beklagten zurückgehen. Schließlich sieht die Kammer auch keine Veranlassung für einen verallgemeinernden Anspruch auf Unterlassung herabwürdigender Äußerungen durch den Beklagten, da Gegenstand einer Unterlassungsverfügung nur eine konkrete Äußerung sein könne.
Gegen das Urteil steht den Parteien die Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht zu.

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