Räum- und Streupflicht

Schnee nicht auf Straße schaufeln.  Räum- und Streupflicht -Schnee nicht auf Straße schaufeln.

Von Stadt Neunkirchen

Alle Jahre wieder mehren sich bei der Stadtverwaltung nach den ersten Schneefällen die Beschwerden über nicht geräumte bzw. bestreute Bürgersteige.

Aus diesem Grund weist der Oberbürgermeister der Kreisstadt Neunkirchen, Jürgen Fried, nochmals darauf hin, dass alle Grundstückseigentümer an öffentlichen Straßen und Gehwegen räum- bzw. streupflichtig sind.
Der Winterdienst auf allen Bürgersteigen und Gehwegen im Stadtgebiet, die vorwiegend der Erschließung von Grundstücken dienen, ist durch das Saarländische Straßengesetz (StrG) und die Satzung der Kreisstadt Neunkirchen über die Straßenreinigung geregelt.
Demnach ist die Räum- und Streupflicht auf die Eigentümer der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Eigentümer können diese Verpflichtung an den Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigten übertragen. So sind bei Schneefall Bürgersteige und Gehwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr in einer Breite von mind. 1,50 m von Schnee freizuhalten.
Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe sind die Bürgersteige und Gehwege in einer Breite von 1,50 m und einer Länge von jeweils 10 m auf jeder Seite des Haltestellenschildes von Schnee freizuhalten. Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist eine mindestens 1,50 m breite Gehbahn für den Fußgängerverkehr zu räumen. Der dabei anfallende Schnee darf nicht auf die Fahrbahn gekehrt werden, sondern ist auf dem betreffenden Grundstück zu lagern.
Bei Schnee- und Eisglätte sind in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr zur Sicherheit der Fußgänger Gehwege und Gehbahnen mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.

Splitt statt Salz
Die Verwendung von Streusalzen und streusalzhaltigen Mitteln ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen hiervon gelten nur bei Glatteis und an besonderen Gefahrenstellen (Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen) Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden können.
Weiterhin können diese Regelungen erforderlichenfalls mit den im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorgesehenen Mitteln erzwungen werden. Im Schadensfall, der durch unterlassene oder mangelnde Räumung entstanden ist, besteht Schadensersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten.
Bei Fragen zur Räum- und Streupflicht steht die Abteilung für Bau- und Friedhofsverwaltung, Tel. (06821) 202-604, zur Verfügung.