Piratenpartei „Elefantenrunde“ des SR ausgeschlossen

Auch keine Teilnahme des Spitzenkandidaten der Piratenpartei an der „Elefantenrunde“ des SR. Piratenpartei „Elefantenrunde“ des SR ausgeschlossen

Von Verwaltungsgericht Saarland

Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 3 L 321/17) hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes auch den Eilantrag der Piratenpartei Deutschland zurückgewiesen, mit dem deren Landesverband die Teilnahme ihres Spitzenkandidaten an der sogenannten „Elefantenrunde“ des SR vor der Landtagswahl am 26.03.2017 begehrt hat.

Zu der Elefantenrunde hat der SR neben den Spitzenkandidaten von CDU, SPD, Die Linke und Grünen auch die Spitzenkandidaten der nicht im Landtag vertretenen Parteien AfD und FDP eingeladen. Eine Einladung des Spitzenkandidaten der Piratenpartei Deutschland unterblieb ebenso wie eine Einladung des Spitzenkandidaten der NPD wegen der von dem SR als vergleichsweise gering eingestuften Bedeutung der beiden Parteien und deren fehlenden realistischen Chancen auf einen Einzug in den Landtag.
Diese Einschätzung hat das Verwaltungsgericht bestätigt und einen Anspruch der Piratenpartei Deutschland auf Teilnahme an der „Elefantenrunde“ der Spitzenkandidaten verneint. Ein Teil-nahmerecht stehe der Piratenpartei weder aus § 5 Abs. 1 PartG noch aus dem verfassungsrecht-lich gewährleisteten Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu. Nach dem der „Elefantenrunde“ zugrunde liegenden journalistischen Konzept sollen nur die Spitzenkandidaten der Parteien eingeladen werden, die realistische Chancen auf den Einzug in den Landtag haben. Dieses Konzept trage gerade auch bezogen auf die Piratenpartei dem Prin-zip der abgestuften Chancengleichheit Rechnung, weil es die aktuelle Situation der Wahlbewerber berücksichtige und der zurückgegangenen Bedeutung der Piratenpartei Rechnung trage. Dabei sei die als vergleichsweise gering eingestufte Bedeutung der Piratenpartei durch die vom SR herangezogenen Umfrageergebnisse hinreichend belegt.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Anmerkung: Demokratie sieht anderst aus meine Damen und Herren.