Personenzahl bei privaten Feiern wird eingeschränkt

Ordnungsamt der Stadt Homburg weist auf neue Regelung hin. Allgemeinverfügung des Saarpfalz-Kreis

Die Ortspolizeibehörde der Stadt Homburg weist auf folgende Änderung bei der Durchführung von privaten Feiern und Veranstaltungen hin:
Aufgrund der steigenden Infektionszahlen hat der Landrat des Saarpfalz-Kreises am Montag, 12. Oktober 2020, eine Allgemeinverfügung zur Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen erlassen. Diese Allgemeinverfügung betrifft nur private Veranstaltungen, wie z.B. Hochzeitsfeiern, Geburtstage und Ähnliches. Für diese Feiern und Veranstaltungen gilt vorerst bis zum 25. Oktober 2020 folgende Regelung:
Bei privaten Feiern in Privaträumen, wie z.B. Wohnräumen, Partykellern usw. ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf 25 begrenzt. Bei privaten Feiern in öffentlichen Räumen, wie z.B. Gaststätten, angemieteten Veranstaltungsräumen usw. ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf 50 begrenzt.
Das städtische Ordnungsamt weist darauf hin, dass auch Veranstaltungen, die in der Vergangenheit mit einer höheren Teilnehmerzahl angezeigt wurden, diesen neuen Regelungen unterliegen.

Den kompletten Text der Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung des Saarpfalz-Kreises zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-Co-V2-Infektionen im Saarpfalz-Kreis vom 12. Oktober 2020Aufgrund von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vom 19.Juni2020 (BGBl. I S. 1385) i.V.m. der Verordnung des Saarlandes zu Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. Oktober 2020 (VO-CP) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetzin der Fassung vom 12.September 2016 erlässt die Kreispolizeibehörde des Saarpfalz-Kreises folgendeAllgemeinverfügung:1. Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 VO-CP sind private Veranstaltungen in geschlossenen öffentlichen Räumen nur mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen und in geschlossenen privaten Räumen nur mit bis zu 25 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.Private Veranstaltungen sind Veranstaltungen,die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden, wie beispielsweise Hochzeiten, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereinssitzungen.2. Die übrigen Regelungen der Verordnung zur Veränderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. Oktober 2020 sowieweitergehende Regelungen in Hygienekonzepten (§ 5 der VO-CP) bleiben unberührt.3. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 25. Oktober 2020, längstensbis zum Inkrafttreten einer entsprechenden infektionsrechtlichen Verordnung des Saarlandes nach § 13 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP).4. Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 1, 66424 Homburg, Kreispolizeibehörde, während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06841 104 7166 eingesehen werden.5. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben (§41 Abs. 4 Satz 4Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz).Hinweise:1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).2. Verstöße gegen die Ziffer1 dieser Verfügung können gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

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