Neue Corona-Verordnung: Chöre und Gesangsensembles dürfen unter Auflagen gemeinsam singen

Hygieneempfehlungen für die Breitenkultur in Arbeit Neue Corona-Verordnung: Chöre und Gesangsensembles dürfen unter Auflagen gemeinsam singen

Mit der neuen Corona-Verordnung ermöglicht die Landesregierung den Chören und Gesangsensembles im Saarland, unter Auflagen wieder gemeinsam zu singen. Die Neuregelung gilt ab Montag, den 15. Juni 2020.Chöre und Gesangsensembles dürfen nun mit bis zu 10 Teilnehmer*innen wieder gemeinsam singen, wenn Hygiene- und Infektionsschutzregeln befolgt werden. Darüber hinaus werden Hygieneempfehlungen für die Breitenkultur erarbeitet.
„Mit der Neuregelung haben die vielen hundert Chöre im Saarland einen Rahmen, in dem das gemeinsame Singen endlich wieder möglich ist. Das ist ein wichtiger Schritt nach vorn, insbesondere für die Breitenkultur in unserem Land. Mit bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmerin sind für die meisten Chöre und Gesangsensembles zwar keine Tuttiproben möglich. Die Arbeit in der jeweiligen Stimmgruppe kann aber sinnvoll wiederaufgenommen und in einem späteren Schritt ausgebaut werden. Mit dem Gesundheitsministerium stimmen wir Hygieneempfehlungen für die Breitenkultur ab, um allen Akteuren zusätzliche Handlungssicherheit zu geben“, erklärt Kulturministerin Christine Streichert-Clivot.
Beim gemeinsamen Singen soll ein angemessener Mindestabstand (nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand von 3 Metern) eingehalten und für eine gute Durchlüftung des Raumes gesorgt werden. Um den Gesundheitsämtern die Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu erleichtern, sind – wie in der Gastronomie – Namen und Kontaktdaten der Teilnehmer*innen zu erfassen. Dabei ist der Datenschutz zu beachten. Entsprechende Hygienekonzepte müssen von den Chören und Gesangsensembles vorgehalten werden. Darüber hinaus sind die allgemein gültigen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu berücksichtigen.
In der neuen Corona-Verordnung heißt es im Wortlaut:
Chorveranstaltungen und -proben sind mit bis zu zehn Teilnehmern auch in geschlossenen Räumen auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes, das unter anderem geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3a, die Beachtung besonderer Schutzvorkehrung und die Einhaltung des notwendigen Mindestabstandes zwischen den einzelnen Teilnehmern vorsieht, zulässig.

text.gesundheitsministerium saarbrücken
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red.zbs / mp