Neue Corona-regelungen in Merzig

Die ab dem 8. März 2021 in Merzig geltende Corona-regelungen.  Neuen Corona-regelungen in Merzig

• Private Treffen sind mit einem weiteren Haushalt und einem zusätzlichen Haushalt möglich, der zum familiären Bezugskreis gehört. Maximal dürfen sich fünf Personen treffen, wovon nur eine nicht aus dem familiären Bezugskreis stammen darf. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht. Ehe- oder Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften, die nicht zusammen wohnen, gelten bei diesen Treffen als ein gemeinsamer Haushalt.

• Bei Haushalten, denen bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen abweichend zwei weitere Personen, wovon höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzeitig anwesend sein.

• Im öffentlichen Raum ist, wenn der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, beim Kontakt mit einer nicht zum Haushalt gehörenden Person das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

• Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind weiterhin untersagt.
• Die städtischen Jugendhäuser bleiben weiterhin geschlossen.
• Das Feinmechanische Museum Fellenbergmühle, das Expeditionsmuseum Werner Freund und das B-Werk Besseringen bleiben bis auf Weiteres geschlossen.

• Die städtischen Bürgerhäuser, Vereinshäuser, Sporthallen, Schulturnhallen sowie die Saargauhalle können weiterhin im Einzelfall lediglich für die Nutzung von Sitzungen genutzt werden. Auch hier müssen die gültigen Abstands-, Kontakt- und Hygienevorgaben eingehalten werden. Alle anderen Nutzungen sind ausgeschlossen.

• Der Skatepark am Merziger Blättelbornweiher ist ab Montag, dem 8.3.2021 wieder geöffnet.
• Der Wolfspark-Werner Freund und der Merziger Archepark (Tierpark) bleiben weiterhin geöffnet. Die geltenden Abstands- und Hygienebestimmungen sind einzuhalten. Ein Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen.
• Unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln dürfen die folgenden Betriebe wieder öffnen:

– Buchhandlungen.
– Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und ähnlich Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt, Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck.

• Alle Geschäfte des Einzelhandels dürfen mit vorheriger Terminvereinbarung öffnen: Einem Kunden pro 40 Quadratmeter kann zuzüglich einer Begleitperson aus dem eigenen Haushalt der Zutritt gewährt werden. Kinder unter sieben Jahren werden bei der erlaubten Höchstzahl der Kunden bzw. nicht mitgezählt.

• Zusätzlich zu den bereits geöffneten körpernahen Dienstleistungen können auch Tattoo- und Piercingstudios unter Hygieneauflagen wieder den Betrieb aufnehmen. Grundsätzlich gilt für die Erbringung aller körpernahen Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann, dass Kunden dabei einen tagesaktuellen Corona-Schnell- oder Selbsttest vorlegen müssen.

• Der Betrieb von Fahrschulen ist erlaubt, allerdings muss eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

• Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten oder bis zu zehn Kinder bis 14 Jahren (zuzüglich einer Aufsichtsperson) dürfen im Aussenbereich kontaktfreien Sport betreiben. Außerdem sind Einzeltrainings im Außenbereich von Sportstätten wie Fitnessstudios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen erlaubt, allerdings nur mit Einzeltermin und nur für ein bis zwei Personen aus ein und demselben Haushalt.

• Die Sperrung der städtischen Sportplätze wird ab Montag, dem 8.3.2021, wieder aufgehoben.
Ab dann sind Einzelsportarten im Freien gestattet, allerdings nur zum Trainingsbetrieb, nicht aber für Wettkämpfe. Darunter fallen unter anderem Tennis, Boule, Hundesport, Reiten, Bogenschießen (nur im Freien) sowie Disziplinen in der Leichtathletik.
Voraussetzung ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50 Metern untereinander und eine Gruppenstärke von maximal 5 Personen aus 2 Haushalten, alternativ maximal 10 Kinder unter 14 Jahren exklusive einem Trainer.
Sportarten, die nur in der Halle ausgeübt werden (zum Beispiel Tischtennis, Gardetanz, Gymnastik oder Turnen ohne Geräte), können unter den vorgenannten Voraussetzungen auch im Freien ausgeübt werden.
Mannschaftssportarten mit Kontakten und Zweikämpfen bleiben weiterhin grundsätzlich untersagt. Einzelne Bestandteile, die im Freien ausgeübt werden können, dürfen durchgeführt werden. Auch hier gilt das Abstandgebot von mindestens 1,50 Metern, die Gruppenstärke von 5 Personen aus max. 2 Haushalten (alternativ max. 10 Kinder unter 14 Jahren exklusive Trainer) darf nicht überschritten werden.
Wurf-, Pass-, Schuss- oder Torwarttraining sind demnach für Fußball, Handball und Basketball gestattet.
Vereine, die über keine eigene Außen-Sportstätte verfügen, stimmen sich selbstständig mit den Nutzern der städtischen Sportanlagen über freie Nutzungszeiten ab.
Weiterhin nicht erlaubt sind die Nutzung von Clubhäusern sowie die Nutzung von Umkleiden und Duschräumen.
Die Kreisstadt Merzig bittet im Vorfeld der Nutzung, gerne durch einen Tages- oder Wochenplan, die Nutzung im Detail mitzuteilen.
Die Mitteilungen richten Sie bitte an Heiko Britz unter h.britz@merzig.de.

• Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre (exklusive einer Aufsichtsperson) können kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung im Außenbereich wahrnehmen.

• Musikvereine können unter Einhaltung der immissionsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Lärmschutz) für bis zu 10 Kindern unter 14 Jahren ein Proben- und Übungsangebot im Freien anbieten.

• Musikschulen, die von der zuständigen Landesbehörde als allgemeine Bildungseinrichtung anerkannt sind, dürfen Einzelunterricht anbieten. Gesangsunterricht und der Unterricht von Blasinstrumenten bleibt verboten.

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red.zbs