Landesrechnungshof kritisiert Bliesterrassen

Stellungnahmen des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport und der Kreisstadt Neunkirchen 

Vergabe- Die Kreisstadt Neunkirchen hat mit Blick auf die Vergabe der Freianlagenplanung angemerkt, dass sich im Jahr 2012 herausgestellt habe, dass das Projekt aufgrund der Haushaltslage nur eine Realisierung in mehreren Bauabschnitten zulasse. Für den ersten Bauabschnitt habe eine im Mai 2012 aufgestellte Kostenschätzung Gesamtkosten von 1,625 Mio. € (brutto) ergeben, woraus sich unter Betrachtung der Nettobaukosten ein Honorar von 178.000 € ergäbe. Dieser Betrag läge unterhalb des Schwellenwertes, welcher eine EU-weite Ausschreibung bedinge. Das Ministerium hat angemerkt, dass die Kommunen zu Maßnahmenbeginn grundsätzlich auf die geltenden EU-Schwellenwerte hingewiesen würden. Vorliegend habe die Kreisstadt Neunkirchen vor Beginn der Maßnahme berechnet, dass der EU-Schwellenwert nicht überschritten werde. Es sei zu diesem Zeitpunkt für den Zuwendungsgeber nicht erkennbar gewesen, dass der EU-Schwellenwert durch die Beauftragung zusätzlicher Leistungen überschritten werden könnte. Wenn im Laufe der Planung und Ausführung der EU-Schwellenwert doch überschritten werde, ergäbe sich ein Verstoß gegen die Vergabebestimmungen. In diesem Punkt werde dem Rechnungshof zugestimmt. Ob man aus dem Vergabeverstoß förderrechtliche Konsequenzen ableite, werde im Zusammenhang mit der Schlussverwendungsnachweisprüfung geprüft. Die Kreisstadt Neunkirchen hat bezüglich der freihändigen Vergabe kleinerer Leistungen angemerkt, dass sie auf eine schriftliche Auftragserteilung künftig achten werde. Das Ministerium hat angekündigt, dass es die saarländischen Städte und Gemeinden mit Verweis auf die Kommunalhaushaltsverordnung auffordern werde, auch bei der freihändigen Vergabe kleinerer Leistungen auf die Einholung von Vergleichsangeboten zu achten. Mit Blick auf die Vergabe der Spundwandarbeiten hat das Ministerium mitgeteilt, dass es die Auffassung des Rechnungshofs teile, dass die Vergabe auf Basis einer Pauschalierung in einem Nebenangebot förderrechtlich schwierig zu handhaben sei und auch der wirtschaftliche Vorteil nicht nachweisbar sei. Die baufachliche Prüfstelle hat ergänzend mitgeteilt, dass sie eine fiktive Betrachtung der Kosten hilfsweise auf Basis der ursprünglichen Preise des Leistungsverzeichnisses vornehmen werde. In Zukunft würden potenzielle Zuwendungsempfänger angehalten, auf die Vergabe von Pauschalaufträgen zu verzichten oder diese zumindest mit dem Zuwendungsgeber abzusprechen, um spätere zuwendungsrechtliche Schwierigkeiten bei der Feststellung der förderfähigen Ausgaben zu vermeiden. Seite 7