Kein Anspruch auf höhere Leistungen für die Anschaffung von FFP2-Masken

Kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) für die Anschaffung von FFP2-Masken.Kein Anspruch auf höhere Leistungen für die Anschaffung von FFP2-Masken

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat am 9.3., 12.3. und 17.3.2021 in mehreren Eilverfahren beschlossen, dass Beziehern von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) kein Anspruch auf höhere Leistungen für die Anschaffung von FFP2-Masken zusteht. Die Antragsteller hatten einen Mehrbedarf zwischen 10 FFP2-Masken pro Monat und 20 FFP2-Masken pro Woche geltend gemacht. Dies wurde in allen Fällen vom SG abgelehnt. Ein unabweisbarer Mehrbedarf sei nicht gegeben. Ein Leistungsbezieher habe die Kosten für die geltend gemachten Ausgaben aus den gezahlten SGB II – Leistungen grundsätzlich selbst zu bewältigen.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

text.Sozialgericht für das Saarland
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red.zbs / mp