Eilrechtsschutzantrag des „Klimacamps“ der Gruppe Fridays for Future erfolglos.

Erneuter Eilrechtsschutzantrag hinsichtlich des „Klimacamps“ der Gruppe Fridays for Future auf dem Gustav-Regler-Platz in Saarbrücken erfolglos.  Eilrechtsschutzantrag des „Klimacamps“ der Gruppe Fridays for Future erfolglos.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 12.04.2021 – 1 L 414/21 – einen erneuten Eilrechtsschutzantrag eines Vertreters von Fridays for Future gegen Verfügungen der Landeshauptstadt Saarbrücken zurückgewiesen, mit denen der Versammlungsleiter des derzeit auf dem Gustav-Regler-Platz stattfindenden sogenannten „Klimacamps“ unter Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert wurde, mit Ausnahme eines Pavillons und zweier Infotische alle weiteren dort befindlichen Pavillons, Tische, Sitzbänke und ein Regal zu beseitigen.
Mit Bescheid vom 17.03.2021 wurde die Durchführung der Veranstaltung gemäß § 15 des Versammlungsgesetzes u.a. von der Auflage abhängig gemacht, dass der Einsatz und die Verwendung von Zelten, zeltartigen Aufbauten (Pavillons), Überdachungen, Sitzgelegenheiten und jeglichen weiteren Utensilien, die dem Campen dienen, untersagt wurde. Lediglich der Aufbau eines Pavillons und zweier Infotische sowie eines „Kunstwerkes“ war erlaubt worden. Einen gegen diese Auflage gerichteten Eilrechtsschutzantrag hatte das Verwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 18.03.2021 – 1 L 292/21 –, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.03.2021 – 2 B 84/21 -, zurückgewiesen. Da durch die Aufstellung weiterer Pavillons und Sitzgelegenheiten gegen die diesbezügliche Auflage verstoßen worden sei, habe die Landeshauptstadt Saarbrücken in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die angefochtenen Beseitigungsaufforderungen erlassen und wegen der dargelegten konkreten Gefahren für die Verkehrssicherheit und den Brand– und Infektionsschutz auch zugleich die Ersatzvornahme mit entsprechend kurzer Frist androhen und aufschiebend bedingt festsetzen dürfen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

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red.zbs / mp