Diese Frage beschäftigt uns auch heute wieder einmal. Dazu einige Antworten.
Von ZBS Redaktion
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse (UrhG)
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Auf dieser Basis, kann niemand es verbieten an einem Unfallort das Geschehen in Bildern festzuhalten – weder die Feuerwehr, noch die Unfallbeteiligten. Man muß dazu auch niemand unkenntlich machen, auch § 22 KuG greift hier in diesem Fall nicht (Pressefreiheit)! Man braucht keine Erlaubnis oder Zustimmung der Beteiligten, weder von den Rettungskräften, noch von den Unfallopfern.
Unterm Strich…
Aufnahmen in der Art – am XX geschah ein Verkehrsunfall in XYZ mit was weiß ich wievielen Fahrzeugen und Bla Bla Bla – und dann ein Bild dazu, dass die Unfallsituation zeigt … aber keine Details! Und ist vom den Einsatzkräften jemand im Bild zufällig erkennbar zu sehen – dann hat er Pech gehabt!
Anmerkung: Einsatzkräfte, die sich immer wieder einmal aufregen, wenn Bilder von einem Einsatz gemacht werden, tief Luft holen und sich auf die Arbeit konzentrieren Der Einsatz geht vor.
Michael Posse