Bor. Neunkirchen Insolvenzverfahren eröffnet

Nun ist es amtlich, das Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, hat am 07.04.2015 unter dem Aktenzeichen: 104 18/15 das Insolvenzverfahren gegen den Verein VfB Borussia Neunkirchen eröffnet. Meldungen

Von Amtsgericht Saarbrücken

BESCHLUSS: In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen unter VR 427 eingetragenen Verein Borussia, Verein für Bewegungsspiele e.V., Neunkirchen (Saar), Mantes-la-Ville-Platz, 66538 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Martin Bach und Michael Krebs

wird heute, am 07.04.2015, um 12:13 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird , Tel.: , Fax bestellt.

Dem Schuldner wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldneroder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Falls der vorläufige Insolvenzverwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Gegen die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Im Übrigen kann dieser Beschluss innerhalb von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Im Falle der öffentlichen Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Wird die Entscheidung im Internet veröffentlicht und daneben auf andere Weise zugestellt, ist für den Fristbeginn der frühere Zeitpunkt maßgeblich. Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Neben- und Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstr. 2, 66280 Sulzbach, eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.

Saarbrücken, 07.04.2015
Amtsgericht

Mahler

Vizepräsident des Amtsgerichts
104 IN 18/15
Amtsgericht Saarbrücken, 07.04.2015

Quelle: insolvenzbekanntmachungen

Anmerkung Borussia Neunkirchen: Mit Beschluss vom 7. April 2015 hat das Amtsgericht Saarbrücken Herrn Rechtsanwalt Marc Herbert zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser zeigte sich vorsichtig optimistisch den Verein im Rahmen eines Insolvenzplans sanieren zu können. Herbert wörtlich: „Borussia Neunkirchen ist ein Traditionsverein, der nicht in der Bedeutungslosigkeit versinken darf. Ich rufe alle Saarländer auf am kommenden Samstag ins Stadion zu kommen, um durch einen Kartenkauf die Borussia in dieser schweren Situation zu unterstützen.”