Bauminister Bouillon: Land gewinnt Millionenklage um htw-Hochhaus

Land hat sich vor gericht durchgesetzt  Bauminister Bouillon: Land gewinnt Millionenklage um htw-Hochhaus

Heute fiel vor der 15. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken das Urteil im htw-Prozess. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat den Prozess um die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw) für das Land gewonnen. Das Landgericht gab dem Saarland uneingeschränkt Recht. Damit trägt die klagende Arbeitsgemeinschaft htw-Hochhaus (ARGE) der Baufirmen aufgrund ihrer mangelhaften Ausführung die Kosten für die bautechnische Nachbesserung in Höhe von rund 10 Millionen Euro selbst. Die Kosten des Rechtstreits wurden ebenfalls der Klägerin auferlegt.
Bauminister Klaus Bouillon: „Das Land hat sich damit vor Gericht durchgesetzt!
Damit haben wir dem Land Millionenkosten erspart. Mein Dank gilt meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie unserer Kanzlei Leinemann&Partner, die diesen wichtigen und schwierigen Prozess über Monate durchgefochten hat. Es freut mich sehr, dass unsere Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt wurde – ein Erfolg für das Saarland auf ganzer Linie.“

Hintergrund:
Es handelt sich bei dem Projekt um ein PPP-Projekt („Public-Private-Partnership“), bei dem einem privaten Partner Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb des Gebäudes übertragen wurde. Das Gebäude sollte von der htw für Forschung und Lehre genutzt werden.
Nachdem die ARGE vor dem Landgericht Saarbrücken im Juli 2017 Klage eingereicht hatte, wurde die Klageschrift vom Land erwidert. Das Land vertrat die Auffassung, dass die ARGE die Nachbesserungen beim Brandschutz des htw-Hochhauses im Rahmen von Erfüllungs- und Mängelbeseitigungsansprüchen unentgeltlich schuldete.
Die bisherige bauliche Ausführung der ARGE, d. h. ohne die nunmehr im Streit stehende Brandschutzertüchtigung, war für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet, weil sie weder die vertraglichen Anforderungen an das htw-Hochhaus als Lehr- und Institutsgebäude, noch die Anforderungen an das öffentliche Recht erfüllt hat.
Das htw-Hochhaus konnte so wie durch die privaten Partner errichtet nicht als Versammlungsstätte und damit schlichtweg nicht als Hochschulgebäude genutzt werden.
Das Landgericht hat diese Argumentation der Landesregierung nunmehr vollumfänglich bestätigt, in dem es die Klage der ARGE insgesamt abgewiesen hat. Auch die Kosten des Rechtsstreits hat die ARGE zu tragen.
Das Saarland hat bei seinen PPP-Partnern Falko und ARGE/OBG eine schlüsselfertige, funktions- und betriebsbereite Erstellung des htw-Hochhauses sowie in der Folge des Betriebes beauftragt. Dieses Hochhaus sollte im Oktober 2013 bezogen werden. Da es den Vertragspartnern des Landes nicht gelungen war, eine Baugenehmigung für die vom Land geforderte Nutzung zu erwirken, hatte das Land eine Übernahme des Gebäudes abgelehnt.
Im Jahr 2015 gelang es den privaten Vertragspartnern bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde (UBA) der Landeshauptstadt Saarbrücken durch eine überarbeitete Planung eine Baugenehmigung für die ursprünglich geschuldete Nutzung zu erwirken.
Die Leitlinie des Landes bei allen nachgelagerten Verhandlungen mit den privaten Partnern war es stets, das Hochhaus so schnell wie möglich fertigzubauen und der htw für eine Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ebenso war es das Ziel, die finanziellen und rechtlichen Interessen des Saarlandes zu wahren.
Vor diesem Hintergrund wurde im September 2016 eine Rahmenvereinbarung mit den privaten Projektpartnern abgeschlossen, wonach sich die bauausführende ARGE vertraglich verpflichtete, das htw-Hochhaus bis spätestens August 2017 fertigzustellen. Die Übergabe erfolgte letztendlich im Dezember 2017. Der Studienbetrieb wurde zum Sommersemester 2018 aufgenommen.
Gegenstand der Vereinbarung war auch, dass die streitigen Rechtsfragen zum Bausoll erst im Nachgang zur Ertüchtigung vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden. Dies ist nun vor dem Landgericht Saarbrücken unter Bestätigung der Rechtsauffassung des Saarlandes erfolgt.

text.Bauministeium Saarbrücken
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red.zbs