Axtmord in Saarbrücken-Bischmisheim

Anklageerhebung wegen heimtückischen Mordes zum Nachteil der Ehefrau Axtmord in Saarbrücken-Bischmisheim

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am 23.07.2018 im Verfahren 81 Js 712/18 gegen einen 40-jährigen Deutschen Anklage zum Landgericht -Schwurgericht –Saarbrücken wegen des Verdachts des Mordes in heimtückischer Begehungsweise gemäß §§ 211 Abs. 1 und 2 Alternative 6, 212 StGB erhoben.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen soll der Angeschuldigte am frühen Morgen des 28.05.2018 mit einer handelsüblichen Axt einen gezielten Schlag gegen den Hals-und Kopfbereich seiner sechs Jahre jüngeren und zu dieser Zeit schlafend im Bett im Schlafzimmer des gemeinsamen Wohnanwesens in 66132 Saarbrücken-Bischmisheim liegenden Ehefrau geführt und diese dadurch vorsätzlich sofort getötet haben. Während der Tat sollen sich in dem Anwesen auch die fünf gemeinsamen Kinder des Angeschuldigten und der Geschädigten aufgehalten haben, die aber offenbar die Tat nicht bemerkten. Im Anschluss an die Tat soll der Angeschuldigte seinen Vater angerufen und damit beauftragt haben, die Polizei zu rufen.
Der Vater informierte telefonisch die Polizei. Im Anschluss suchten Beamte der Polizeiinspektion Saarbrücken- St.Johann das betreffende Anwesen auf und fanden dort entsprechend die leblose Geschädigte sowie im Badezimmer die maßgebliche Axt auf. Ferner stellten sie die Kinder fest, die offenbar bis dahin weiterhin nichts mitbekommen hatten.
Parallel suchte der Angeschuldigte das Dienstgebäude der Polizeiinspektion Saarbrücken Brebach auf, das allerdings zu dieser Zeit außerhalb der Dienstzeiten nicht besetzt war. Er rief deshalb von dort aus die Polizei an und ließ sich kurz darauf von einem weiteren Kommando der Polizeiinspektion Saarbrücken-St. Johann in Brebach festnehmen.
Die Ermittlungen ergaben Hinweise darauf, dass die Beziehung des Angeschuldigten und der Geschädigten seit geraumer Zeit belastet war und es insofern in der jüngeren Vergangenheit zu Streitigkeiten zwischen dem Angeschuldigten und der Geschädigten gekommen war. Es liegen auch Hinweise darauf vor, dass Eifersucht als Tatmotiv eine Rolle gespielt haben könnte. In der Hauptverhandlung wird auch zu klären sein, ob und möglicherweise inwieweit eine psychische Erkrankung des Angeschuldigten bei der Tatbegehung eine Rolle spielte.
Wegen Hinweisen auf eine solche Erkrankung wurde gegen den Angeschuldigten kein Untersuchungshaftbefehl erlassen, sondern ein Unterbringungsbefehl, auf dessen Grundlage er sich seit dem Tattag in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik befindet. Die Erstattung eines ausführlichen psychiatrischen Gutachtens wurde in Auftrag gegeben. Der Angeschuldigte ließ sich nicht mehr explizit zur Sache ein.

Hinweis der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

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red.zbs