Anklage nach Brandstiftung mit Todesfolge in Wiebelskirchen

Anklageerhebung gegen Toni.S. und einen 19-jährigen deutschen wegen Brandstiftung/Beihilfe zur Brandstiftung mit Todesfolge. Anklage nach Brandstiftung mit Todesfolge in Wiebelskirchen

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am 23.10.2018 im Verfahren 04 Js 781/18 gegen den 29-jährigen Deutschen Toni. S. und den 19-jährigen Deutschen M. Anklage zum Landgericht – Jugendkammer – Saarbrücken erhoben wegen des Verdachts der Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306c, 52 StGB in Bezug auf S. und des Verdachts der Beihilfe zur Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306c, 52 StGB in Bezug auf M. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sollen die Angeschuldigten sich am späten Abend des 17.04.2018 über die offene Haustür in den Flur eines Mehrparteienhauses in der Kuchenbergstraße in Wiebelskirchen begeben haben. Dort soll der Angeschuldigte S. mit
einem Feuerzeug einen Kinderwagen entzündet haben, worauf es zu einem Vollbrand des Gebäudes gekommen sein soll. Der Angeschuldigte M. soll dabei „Schmiere gestanden“ haben. Nach der Brandlegung sollen die Angeschuldigten geflüchtet sein, wobei der Angeschuldigte M. aus dem Hausflur noch ein Fahrrad entwendet haben soll. Umfangreiche Ermittlungen der eigens eingerichteten Moko „Kuchenberg“ führten zur Identifizierung der zwei Angeklagten, die sich zur Tat kritischen Zeit in der Nähe des Tatorts aufhielten. Die Angeklagten wurden am Brandhaus und am Tatort befindliche Tankstelle nach der Tat von mehreren Zeugen gesehen. Durch diese Zeugen wurde die Polizei auf die beiden Angeklagten aufmerksam, so das es zu der Verhaftung von Toni S. kam. Zum Tatzeitpunkt hielten sich im Obergeschoss und im Dachgeschoss des Anwesens 15 Personen auf, von denen 14 durch die Feuerwehr mittels Drehleiter gerettet werden konnten. Eine Person kam zu Tode. Während der Rettung über die Drehleiter wurde eine der geretteten Personen, die auch eine Rauchgasintoxikation erlitten hatte, verletzt. Die Angeschuldigten sind geständig. Die Motivation der Tat ist bislang nicht zweifelsfrei geklärt. Ursprünglich stand im Raum, der Angeschuldigte Toni.S. habe sich rächen wollen, weil in dem betreffenden Anwesen angeblich wohnhafte Personen angeblich ausländischer Herkunft seine Mutter beleidigt hätten. Dies bestreitet der Angeschuldigte Toni S. allerdings. Gesichert erscheint dagegen, dass beide Angeschuldigte hinsichtlich Feuerwehrarbeit sehr interessiert sind. Ein hinreichender Verdacht des Totschlages oder des Mordes wurde verneint, weil ein Tötungsvorsatz zweifelhaft erschien und in Bezug auf die Todesfolge leichtfertige Begehungsweise anzunehmen war. Da der Angeschuldigte M. im Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt war, wird zu entscheiden sein, ob in Bezug auf ihn Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist.
Jugendstrafrecht sieht Jugendstrafe bis zu 10 Jahren vor. Bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht droht dem Täter lebenslange Freiheitstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren, dem Gehilfen eine davon ausgehend gemilderte Strafe.

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red.zbs