Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Hier die wesentlichen Änderungen ab 02.11.2020. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Ab dem 2.November treten deutschlandweit die im Folgenden dargelegten zusätzliche Maßnahmenin Kraft.
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet. Dies gilt verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungenwerden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel.Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen.

Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisenund Besuche -auch von Verwandten-zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge.Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltungzuzuordnen sind, werden geschlossen.

Dazu gehören a.Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,b.Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,c.Prostitutionsstätten, Bordelleund ähnliche Einrichtungen,d.der Freizeit-und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,e.Schwimm-und Spaßbäder, Saunen und Thermen,f.Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

Gastronomiebetriebesowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungenwerden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hausesowie der Betrieb von Kantinen.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflegewie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapiensowie Podologie/Fußpflege,bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

Der Groß-undEinzelhandelbleibtunter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei istsicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10qm Verkaufsfläche aufhält.

Schulenund Kindergärtenbleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichenSchutzmaßnahmen.

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red.zbs