Beschwerde der Stadt Sulzbach wegen Veranstaltung zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde der Stadt Sulzbach wegen Veranstaltung im Salzbrunnenhaus zurück. Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde der Stadt Sulzbach wegen Veranstaltung im Salzbrunnenhaus zurück

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, mit der die Stadt Sulzbach verpflichtet wurde, dem Antragsteller und Sprecher der Bürgerinitiative „Sulzbach wehrt sich“ das Salzbrunnenhaus am 6.4.2018 zur Durchführung einer „politischen Vortragsveranstaltung mit musikalischem Rahmenprogramm“ in der Zeit von 18.00 – 21.00 Uhr zu überlassen (Beschluss vom 5.4.2018, Az.: 2 B 136/18).
Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es bei der geplanten Veranstaltung zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten kommen werde, habe die Stadt Sulzbach nicht dargelegt und seien nach dem Erkenntnisstand des Gerichts im Eilrechtsschutzverfahren auch nicht erkennbar. Der Antragsteller, der als Veranstalter die Verantwortung für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung trage, habe seinerseits Vorkehrungen getroffen, bei deren Beachtung der sichere Ablauf gewährleistet werde könne. Eine politische Bewertung der Veranstaltung stehe dem Gericht indessen nicht zu und dürfe von der Stadt Sulzbach im Rahmen der Vergabe der gemeindlichen Einrichtung auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 KSVG, wonach die Einwohnerinnen und Einwohner berechtigt sind, im Rahmen der bestehenden Vorschriften die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, nicht als Maßstab zugrunde gelegt werden.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar.

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